Die Zeichner e.V. hat sich die Förderung der freien und angewandten Zeichnung insbesondere in den Bereichen der Kunst und der Architektur zur Aufgabe gemacht.
Satzung (Auszug)
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Die Zeichner e.V
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
(§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und
Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und
Neutralität.
Der Zweck des Vereins ist
2.1
die Förderung der freien und angewandten Zeichnung insbesondere in den Bereichen der bildenden Kunst und der Architektur.
2.2
das freie und angewandte Zeichnen als Werkzeug zur Entwicklung kreativer
Intelligenz über Kunst und Architektur hinaus innerhalb einer größeren
Öffentlichkeit zu etablieren.
2.3
die Förderung des freien und angewandten Zeichnens im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und
Ehrenmitglieder.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein bindender
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet
ist.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die
Ziele des Vereins unterstützt...
...Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen
und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Gesellschaften des
bürgerlichen und des Handelsrechts, nicht-rechtsfähige Vereine und
Stiftungen werden.